Stand: 1. Januar 2025
Aufträge sind der Disposition von Schwab Allround telefonisch oder schriftlich bis spätestens 16.00 Uhr zu erteilen. Vorbestellungen haben Vorrang.
Für allfällige Wartezeiten sowie für daraus entstehende indirekte und direkte Schäden wird keine Haftung übernommen.
Fahrzeuge, die fest eingemietet werden (mehr als 4 Mulden pro Tag), müssen in jedem Fall spätestens am Vortag frühzeitig reserviert werden.
Sämtliche Telefonate können zu Beweis- und Qualitätszwecken aufgezeichnet werden. Der Besitzer bzw. die Inhaberin der eingehenden Telefonnummer haftet in jedem Fall für die über diese Nummer erteilten Aufträge.
Nicht gesetzeskonform beladene Mulden (Überladung nach Volumen oder Gewicht) werden zu Lasten des Auftraggebenden umgeladen. Material, das sich neben oder an den Mulden befindet, wird nur bei entsprechender Auftragserteilung mitgenommen.
Werden Mulden oder Container durch den Auftraggebenden von Hand oder maschinell verschoben, muss die Zufahrt für das Abhol- bzw. Zustellfahrzeug gewährleistet sein. Abfallcontainer ab 8 m³ dürfen nicht eigenmächtig verstellt werden.
Es ist ausdrücklich untersagt, die von Schwab Allround bereitgestellten Mulden oder Container durch andere Transporteure abholen oder bewegen zu lassen. Bei Zuwiderhandlung (Entwendung bzw. Transport ohne Bewilligung) behält sich Schwab Allround rechtliche Schritte (Strafanzeige) gegen den Auftraggebenden und/oder den Transportunternehmer vor.
Die Miete sämtlicher Mulden ist gratis, sofern diese mindestens zweimal pro Jahr geleert werden. Bei Nichtgebrauch über ein Jahr werden CHF 730.– (365 Tage à 2.–) pro Mulde/Jahr in Rechnung gestellt. Pressen sind kostenlos, sofern sie mindestens zwölfmal pro Jahr geleert werden.
Für Schäden, die durch Fahrzeuge oder Mulden auf privatem oder öffentlichem Grund verursacht werden (z.B. Boden- oder Trottoir-Abdrücke, Spuren, Abstützverletzungen), übernimmt Schwab Allround keine Haftung. Unter jeder Mulde sollte vom Auftraggebenden eine geeignete Unterlage (z.B. Bauladen) ausgelegt werden, um Bodenschäden zu minimieren.
Der Auftraggebende muss gewährleisten, dass die Tragfähigkeit des Bodens, Zufahrtswege, Durchfahrtshöhen (mind. 4 m) und Abstützmöglichkeiten sichergestellt sind. Werden keine entsprechenden Vorkehrungen getroffen, haftet der Auftraggebende für daraus resultierende Schäden und mögliche Wiederherstellungskosten.
Der Auftraggebende haftet für sämtliche Schäden, die durch unsachgemäßen Umgang entstehen (z.B. Feuer, gewaltsames Verschieben mit Bagger oder Kran, Befüllen mit flüssigem Beton ohne Schutz, Beschädigung von Verschlüssen usw.). Presscontainer und ihr Wartungsraum sind wöchentlich gemäß Wartungsvertrag zu reinigen. Es ist verboten, Holzpaletten oder vergleichbares Material in Presscontainer zu pressen. Schäden infolge unsachgemäßer Nutzung werden in Rechnung gestellt.
Die verbindliche Klassierung der Muldeninhalte sowie die Mengenbestimmung erfolgt durch den Betreiber bzw. die Betreiberin der Deponie oder Entsorgungsanlage. Der Auftraggebende ist verpflichtet, die Abfallart vollständig und korrekt zu deklarieren. Für Schäden, Mehrkosten oder Bußgelder aufgrund unvollständiger oder falscher Deklaration haftet der Auftraggebende.
Beim Wägen (z.B. in einer KVA oder Deponie) können Gebühren anfallen. Diese werden dem Auftraggebenden in Rechnung gestellt.
Der Muldeninhalt bleibt jederzeit Eigentum des Auftraggebenden. Bei Nichteinhaltung der Vereinbarungen ist Schwab Allround berechtigt, den Inhalt am Entsorgungsort abzuladen und die Mulde ohne Inhalt zurückzuführen. Eine Haftung für daraus entstehende Schäden wird ausgeschlossen.
Ein vom Deponiebetreibenden bestimmter Schlechtwetterzuschlag kann zusätzlich erhoben werden.
Für Kadaver oder verwesende Stoffe, Öle, ölhaltigen Aushub, Farben, Chemikalien, Schmutzwasser oder andere grundwassergefährdende Abfälle ist zwingend eine Ablagerungsbewilligung beim zuständigen Amt (z.B. kantonales Gewässerschutzamt) einzuholen. In solchen Fällen ist ein lückenlos ausgefüllter Begleitschein an Schwab Allround zu übergeben.
Für sämtliche Schäden und Mehrkosten, die durch Nichtbeachtung dieser Vorschriften entstehen, haftet ausschließlich der Auftraggebende.
Umstellungen von Mulden werden pro Muldenart und pro Stück verrechnet. Das Auswaschen von Mulden wird mit CHF 150.– pro Mulde in Rechnung gestellt. Zwischenlagerungen von Mulden kosten CHF 50.– pro Mulde und Monat.
Die Lieferscheine sind vom Auftraggebenden sofort zu kontrollieren. Reklamationen müssen bis spätestens Ende des Monats, in dem die Lieferung erfolgte, eingereicht werden. Erfolgt keine fristgerechte Meldung, gelten die Lieferscheine als vom Kunden anerkannt.
Einwände zu Rechnungen sind innerhalb von 20 Tagen nach Erhalt schriftlich mitzuteilen. Ohne rechtzeitige Meldung gelten die Rechnungen als anerkannt. Für nachträglich angeforderte Lieferscheine, bei denen die Lieferung länger als einen Monat zurückliegt, wird eine Gebühr von CHF 50.– pro zurückliegenden Monat erhoben.
Die Rechnungen sind innerhalb von 30 Tagen netto ab Rechnungsdatum zu begleichen. Ab dem 33. Tag wird ein Verzugszins von 5% erhoben. Unberechtigte Abzüge werden nachbelastet.
Sämtliche Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Die LSVA (Schwerverkehrsabgabe) ist in den Transportkosten inbegriffen.
Einzelmulden oder Privatbestellungen sind bei Abholung oder Lieferung bar zu bezahlen, sofern nichts anderes vereinbart wurde.
Gerichtsstand ist in jedem Fall am Sitz von Schwab Allround.
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen treten am 1. Januar 2025 in Kraft und ersetzen alle bisherigen Versionen.
Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt.